Zustellungsfrist endet in der Regel an Silvester
Vermieter:innen sind gesetzlich dazu verpflichtet, über Betriebskostenvorauszahlungen innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums abzurechnen und ihren Mieter:innen die Abrechnung vorzulegen. Diese gesetzliche Frist ist eine sogenannte Ausschlussfrist, das heißt, Vermieter:innen dürfen nach Ablauf der zwölf Monate in der Regel keine Nachzahlung mehr von ihren Mieter:innen verlangen. Die Abrechnung für das Abrechnungsjahr 2020 muss also grundsätzlich bis Ende 2021 bei den Mieter:innen eingehen. Wird die Abrechnung am Silvesternachmittag bis 18 Uhr in den Briefkasten der Mieter:innen geworfen, ist dies laut Landgericht Hamburg (Urt. v. 2.5.2017 – 316 S 77/16) noch rechtzeitig. Denn Mieter:innen sei zuzumuten, am Silvestertag, der kein offizieller Feiertag ist, gegen 18.00 Uhr ihre Briefkästen auf Posteingänge zu kontrollieren.
Die Abrechnung muss also spätestens bis zum Silvesternachmittag vorliegen, ansonsten ist sie verfristet und den Vermieter:innen stehen keine Betriebskostennachforderung mehr zu. Diese Ausschlussfrist betrifft aber nur Nachforderungen der Vermietenden, nicht ein eventuelles Guthaben der Mieter:innen. Mieter:innen können also auch nach Ablauf der zwölf Monate noch verlangen, dass ihnen eine Abrechnung vorgelegt wird. So können sie herausfinden, ob sie ein Guthaben haben, was sie dann erstattet verlangen können. Viele Mieter:innen wissen nicht, dass sie eine verfristete Betriebskostenabrechnung in der Regel ignorieren können und ihren Vermieter:innen die verspätet geltend gemachte Nachzahlung nicht zusteht. Bekommen Sie dann beispielsweise Anfang 2022 die Abrechnung für 2020 und ergibt diese Abrechnung eine Nachzahlung zugunsten des Vermietenden, zahlen viele Mieter:innen die verlangte Summe aus Unwissenheit. Stellen sie später fest, dass sie gezahlt haben, ohne dass der Vermietende einen Anspruch auf die Nachzahlung hatte, können sie die Nachzahlung aber zurückholen. Denn der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahr 2006 entschieden, dass Mieter:innen die bezahlte Summe wegen ungerechtfertigter Bereicherung vom Vermietenden zurückverlangen können, wenn dieser nicht ausnahmsweise berechtigt war, verspätet abzurechnen. (dmb)