Am 31.12. verjähren tausende von Mieter:innenansprüchen. Sie können im neuen Jahr nicht mehr durchgesetzt werden. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) beträgt die normale Verjährungsfrist für Ansprüche aus Mietverhältnissen drei Jahre. Sie beginnt am Ende des Kalenderjahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der:die Mieter:in davon erfahren hat.
Das bedeutet: Rückzahlungsanforderungen von Mieter:innen beispielsweise wegen zu viel gezahlter Miete oder zu Unrecht gezahlter Maklerprovision oder Ansprüche auf Auszahlung eines Guthabens aus einer Betriebskostenabrechnung, die im Laufe des Jahres 2018 entstanden sind, verjähren am 31. Dezember 2021.
Der Deutsche Mieterbund rät allen Mieter:innen, denen die Verjährung von Ansprüchen droht, jetzt kurzfristig den örtlichen Mieterverein aufzusuchen. Dann kann beispielsweise ein Mahnbescheid erwirkt werden, um zu verhindern, dass der Anspruch Ende des Jahres verjährt und nicht mehr vor Gericht durchgesetzt werden kann.
Neben der regulären dreijährigen Verjährungsfrist gibt es aber auch kürzere Kündigungsfristen. Haben Mieter:innen zu Unrecht, aufgrund einer unwirksamen Vertragsklausel, beim Auszug Schönheitsreparaturen durchgeführt oder bezahlt, haben sie gegenüber Vermieter:innen einen Rückforderungs- oder Erstattungsanspruch. Der verjährt aber schon 6 Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses. Dagegen verjähren Mieter:innenansprüche auf Mängelbeseitigung während der Mietzeit überhaupt nicht (BGH VIII ZR 104/09).
Auch für Ansprüche der Vermieter:innen auf Mietzahlungen oder Nachzahlungen aus Betriebskostenabrechnungen gilt die normale Verjährungsfrist, das heißt, diese Ansprüche verjähren ebenfalls nach drei Jahren. (dmb)